Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 55 Einzelpolice
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2001 – IV ZR 138/00Zitiert von 12
- AG Mönchengladbach, 25.02.2003 – 5 C 587/02
- BGH, 30.09.2009 – IV ZR 47/09Zitiert von 18
- BGH, 30.04.2008 – IV ZR 241/04Zitiert von 15
- BGH, 18.02.2004 – IV ZR 94/03Wohngebäudeversicherung: Entstehen des Anspruchs auf Auszahlung der Neuwertspanne bei Sicherstellung der Wiederherstellung vor Eigentumsübergang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LG Essen, 27.06.2006 – 12 O 211/05
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 18.03.2021 – 12 U 155/20
- OLG Düsseldorf, 21.10.2014 – I-4 U 146/13
- OLG Hamm, 30.04.2012 – I-18 U 141/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/55#abs-1 (1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/55#abs-2 (2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/55#abs-3 (3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.